Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Berufssitz
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EUoder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.
(2)Absatz 2,Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.
(3)Absatz 3,Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005
Schlagworte
EU-Mitgliedstaat
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40066853