Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 138Paragraph 138
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Protokoll
§ 138.Paragraph 138,
(1)Absatz eins,Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, welches die Namen der Mitglieder des erkennenden Senates, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Kammermitglieder seines Vertrauens sowie den wesentlichen Verlauf der Verhandlung zu enthalten hat.
(2)Absatz 2,Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll zu führen.
(3)Absatz 3,Die Protokolle sind vom Senatsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057608
Alte Dokumentnummer
N3199958062L