Rechtstracker.at

§ 140 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14001.07.199931.12.2013 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Berufung - Mündliche Verhandlung

Paragraph 140,

  1. Absatz eins,Gegen das Erkenntnis des Senates des Disziplinarrates steht dem Angezeigten und dem Kammeranwalt das Rechtsmittel der Berufung zu. Gegen Verfahrensbeschlüsse und -verfügungen der Senate des Disziplinarrates und ihrer Vorsitzenden ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
  2. Absatz 2,Die Berufung ist binnen zwei Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses bei jenem Senat des Disziplinarrates, welcher das Erkenntnis ausgefertigt hat, einzubringen und dem Disziplinaroberrat unter Beischluß der Verfahrensakten im Wege des Vorsitzenden des Disziplinarrates vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Der Disziplinaroberrat hat die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie verspätet oder von einer Person erhoben wurde, der das Berufungsrecht nicht zusteht.
  5. Absatz 5,Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so hat der Disziplinaroberrat eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  6. Absatz 6,Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinaroberrat ist öffentlich. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sind an der Amtstafel der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens zwei Wochen vor der Verhandlung kundzumachen. Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden des Disziplinaroberrates ist dem Angezeigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Verfahrensakten einschließlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarrat zu gewähren. Im übrigen sind auf das Verfahren vor dem Disziplinaroberrat die Paragraphen 136, ff sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Der Disziplinaroberrat ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Disziplinarrates zu setzen und das angefochtene Erkenntnis nach jeder Richtung abzuändern. Ist die Berufung lediglich vom Angezeigten eingebracht worden, so darf der Disziplinaroberrat keine strengere Strafe verhängen, als in dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen worden ist.
  8. Absatz 8,Gegen das Erkenntnis des Disziplinaroberrates ist kein Rechtsmittel zulässig. Ein dennoch eingebrachtes Rechtsmittel hat der Vorsitzende des Disziplinaroberrates zurückzuweisen.

Schlagworte

Verfahrensverfügung

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057610

Alte Dokumentnummer

N3199958064L