Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148Paragraph 148
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Präsident
§ 148.Paragraph 148,
(1)Absatz eins,Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2)Absatz 2,Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 146 Abs. 3 fallen,die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 146, Absatz 3, fallen,
die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
die Einberufung zu den Sitzungen der Kammerorgane und deren Vorsitzführung und
die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen das Präsidium keinen Beschluß fassen kann.
(3)Absatz 3,Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Der Präsident hat bei Amtsantritt im vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die einzelnen Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057618
Alte Dokumentnummer
N3199958072L