Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 150Paragraph 150
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Präsidium
§ 150.Paragraph 150,
(1)Absatz eins,Das Präsidium besteht aus:
(2)Absatz 2,Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,
Sorge dafür zu tragen, daß die Geschäftsordnung eingehalten wird,
Sorge dafür zu tragen, daß die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, eingehalten werden, und
die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluß fassen kann.
(3)Absatz 3,Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057620
Alte Dokumentnummer
N3199958074L