Rechtstracker.at

§ 154 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15401.07.199915.09.2017 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 154

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Landesstellen

Paragraph 154,

  1. Absatz eins,Der Vorstand hat für die einzelnen Bundesländer Landesstellen zu errichten.
  2. Absatz 2,Die Landesstellen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse in dem betreffenden Bundesland,
    2. Ziffer 2
      die Erteilung von Auskünften an die Berufsangehörigen in Berufsangelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      die Bekanntmachung der von den Kammerorganen getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse und die Weitergabe von Weisungen und Nachrichten und
    4. Ziffer 4
      die Besorgung jener Aufgaben, die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragen sind.
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat für jede Landesstelle einen Landespräsidenten und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung hat unter Rücksichtnahme auf die Ergebnisse der letzten Kammerwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Landespräsident einer Landesstelle hat die laufenden Geschäfte der Landesstelle zu besorgen. Der Landespräsident ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Landesstelle verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057624

Alte Dokumentnummer

N3199958078L