Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 156Paragraph 156
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Rechnungsprüfer
§ 156.Paragraph 156,
(1)Absatz eins,Der Kammertag hat in jedem Geschäftsjahr, spätestens mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan, zwei Rechnungsprüfer und je einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestellen. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Die Rechnungsprüfer haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
die Berichterstattung über das Ergebnis ihrer Prüfung an den Kammertag.
(3)Absatz 3,Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057626
Alte Dokumentnummer
N3199958080L