Rechtstracker.at

§ 156 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15601.07.199915.09.2017 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Rechnungsprüfer

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Der Kammertag hat in jedem Geschäftsjahr, spätestens mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan, zwei Rechnungsprüfer und je einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestellen. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Die Rechnungsprüfer haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
    2. Ziffer 2
      die Berichterstattung über das Ergebnis ihrer Prüfung an den Kammertag.
  3. Absatz 3,Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057626

Alte Dokumentnummer

N3199958080L