Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 164Paragraph 164
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Beginn und Endigung der Mitgliedschaft
§ 164.Paragraph 164,
(1)Absatz eins,Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes.
(2)Absatz 2,Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsanwärter. Sie endet mit dem Tag
der Streichung aus der Liste der Berufsanwärter oder
des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.
(3)Absatz 3,Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung. Sie endet mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2012
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40138068