Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170Paragraph 170
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Rechnungsabschluß
§ 170.Paragraph 170,
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß aufzustellen.
(2)Absatz 2,Der Rechnungsabschluß ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende April des folgenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist der Rechnungsabschluß zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057640
Alte Dokumentnummer
N3199958094L