Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 171Paragraph 171
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Haushaltsordnung – Umlagenordnung
§ 171.Paragraph 171,
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Haushaltsordnung und eine Umlagenordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:
die allgemeinen Grundsätze, das Zustandekommen und die Gliederung des Jahresvoranschlages,
die Verwaltung und Anlage des Vermögens,
die Anweisungsbefugnis bei Zahlungen,
die Kassen- und Buchführung und die Behandlung der Rechnungsbelege und
die öffentliche Einsichtnahme in den Rechnungsabschluß.
(3)Absatz 3,Die Umlagenordnung hat insbesondere die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen zu regeln. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf
die Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen,
den Grundsatz der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen,
einen gleichmäßigen Mittelzufluß.
(4)Absatz 4,Die Haushaltsordnung und die Umlagenordnung sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057641
Alte Dokumentnummer
N3199958095L