Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 190Paragraph 190
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Kreiswahlkommissionen – Aufgaben
§ 190.Paragraph 190,
(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen haben deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Kreiswahlkommissionen zu führen, soweit diese nicht von den Kreiswahlkommissionen selbst wahrzunehmen sind.
(2)Absatz 2,Die Kreiswahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Auflegung der Wählerlisten,
die Entgegennahme der Wahlkuverts und
die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057660
Alte Dokumentnummer
N3199958114L