Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 196Paragraph 196
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung
§ 196.Paragraph 196,
(1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl so zu bestimmen, daß zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem Wahltag ein Zeitraum von 14 Wochen liegt.
(2)Absatz 2,Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
die Angabe, wo und bis wann die Wahlkuverts abgegeben werden oder bei Übersendung einlangen müssen,
die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Kammertages,
die Angabe, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieses Bundesgesetzes und der Wahlordnung eingesehen werden können,
die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach deren Auflegung bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind,
die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens bis 16 Uhr des Tages, welcher fünf Wochen vor dem Wahltag liegt, einzubringen sind,
die Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlages, die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren,
die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufliegen werden,
die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können, und
die Angabe, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057666
Alte Dokumentnummer
N3199958120L