Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 211Paragraph 211
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Wahlrecht
§ 211.Paragraph 211,
(1)Absatz eins,Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Kammertages.
(2)Absatz 2,Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die
am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliche Mitglieder angehört haben und
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057681
Alte Dokumentnummer
N3199958135L