Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 219Paragraph 219
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Wahlrecht
§ 219.Paragraph 219,
(1)Absatz eins,Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Vorstandes.
(2)Absatz 2,Wählbar sind ausschließlich gewählte Mitglieder des Vorstandes.
(3)Absatz 3,Zum Präsidenten ist nicht mehr wählbar, wer unmittelbar vorher zwei volle Amtsperioden bereits Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder war.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057689
Alte Dokumentnummer
N3199958143L