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§ 224 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22401.07.199915.09.2017 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 224

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Nachbesetzung

Paragraph 224,

  1. Absatz eins,Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident während der Funktionsperiode aus, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten für die Funktion des Ausgeschiedenen eine Neuwahl entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. Die Erstattung eines Wahlvorschlages ist in diesem Fall nur seitens jener Wählergruppe zulässig, welcher der Ausgeschiedene angehört hat.
  2. Absatz 2,Scheiden der Präsident und alle Vizepräsidenten aus, so hat das an Jahren älteste nicht verhinderte Mitglied des Vorstandes die Aufgaben des Präsidiums und seiner Mitglieder wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057694

Alte Dokumentnummer

N3199958148L