Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 229dParagraph 229 d
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Übergangsbestimmung 2006
§ 229d.Paragraph 229 d,
(1)Absatz eins,Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestellten und in das Firmenbuch eingetragenen Prokuristen und Geschäftsführer bleiben als solche bestellt. Neu bestellte Prokuristen und Geschäftsführer haben den Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.
(2)Absatz 2,„Selbständige Buchhalter“ gehören der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter an.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des § 151 Abs. 2 ist erst nach der nächsten Wahl in den Kammertag anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 151, Absatz 2, ist erst nach der nächsten Wahl in den Kammertag anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40084868