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§ 231 WTBG

Fassungen
01.09.2005 bis 07.01.2008 — BGBl. I Nr. 84/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23101.01.201315.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 32/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 23130.01.201031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 10/2010
§ 23108.01.200829.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 10/2008
§ 23101.09.200507.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 84/2005
§ 23101.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 231

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. I Nr. 84/2005

Außerkrafttretensdatum

07.01.2008danach: BGBl. I Nr. 10/2008

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Paragraph 231, (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnungen zu treffen.

  1. Absatz 2,Eine Verordnung gemäß Absatz eins, kann bereits vor In-Kraft-Treten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft.
  2. Absatz 3,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen,
    1. Ziffer eins
      welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet sind,
    2. Ziffer 2
      welche allfälligen zusätzlichen fachlichen Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien jeweils für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form von Eignungsprüfungen nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben und
    3. Ziffer 3
      wann und in welcher Form Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzuzeigen haben, und dass sie den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen.
  3. Absatz 4,Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40067001