Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Verfall von Teilprüfungen
§ 23. (1) Bereits bestandene TeilprüfungenParagraph 23, (1) Bereits bestandene Teilprüfungen
im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater verfallen sechs Jahre nach Einladung zur ersten Teilprüfung und
im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach Einladung zur ersten Teilprüfung.
(2)Absatz 2,Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten auch die Prüfungsgebühren für verfallen.Mit dem Verfall gemäß Absatz eins, gelten auch die Prüfungsgebühren für verfallen.
Dokumentnummer
NOR12057493
Alte Dokumentnummer
N3199957947L