Rechtstracker.at

§ 27 WTBG

Fassungen
01.09.2005 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2701.09.200531.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006
§ 2701.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Prüfungsbefreiungen

Paragraph 27, (1) Personen, die eine den Bestimmungen des Paragraph 13 und der Paragraphen 24 bis 26 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter befreit.

  1. Absatz 2,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Ausbildungen den Voraussetzungen des Absatz eins, entsprechen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
  2. Absatz 3,Personen, die eine den Bestimmungen des Paragraph 13 und der Paragraphen 24 bis 26 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
  3. Absatz 4,Absolventen einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sind von der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand der Abschlußpüfung gewesen ist und sie mindestens eineinhalb Jahre hauptberuflich im Rechnungswesen fachlich tätig waren. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
  4. Absatz 5,Absolventen einer Handelsakademie oder eines facheinschlägigen Lehrganges universitären Charakters gemäß Paragraph 28, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder facheinschlägiger Fachhochschulstudien oder facheinschlägiger Hochschulstudien sind von der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter befreit, wenn sie mindestens ein Jahr hauptberuflich im Rechnungswesen fachlich tätig waren.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters gemäß Paragraph 28, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, den Voraussetzungen des Absatz 5, entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Selbständiger Buchhalter erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066872