Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Hausarbeit
§ 33. Die Hausarbeit hat sich auf die Ausarbeitung eines Themas aus den im § 35 aufgezählten Fachgebieten zu erstrecken. Paragraph 33, Die Hausarbeit hat sich auf die Ausarbeitung eines Themas aus den im Paragraph 35, aufgezählten Fachgebieten zu erstrecken.
Dokumentnummer
NOR12057503
Alte Dokumentnummer
N3199957957L