Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
7. Abschnitt
Prüfungsverlauf - Prüfungsbeurteilungen
Sprache - Auswertung - Öffentlichkeit
§ 44. (1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.Paragraph 44, (1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
(2)Absatz 2,Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten und der Hausarbeit dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekanntgegeben werden.
(3)Absatz 3,Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
Dokumentnummer
NOR12057514
Alte Dokumentnummer
N3199957968L