Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Der Prüfungsausschuß hat die einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles einer Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
(4)Absatz 4,Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057519
Alte Dokumentnummer
N3199957973L