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§ 4 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2005 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Berechtigungsumfang - Buchprüfer

Paragraph 4, (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

  1. Ziffer eins
    die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, mit der die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist,
  2. Ziffer 2
    jene wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, daß sie nur von Buchprüfern gültig ausgeführt werden können.
  1. Absatz 2,Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Buchprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
    1. Ziffer eins
      alle Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, und
    2. Ziffer 2
      die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluß der Vertretung vor Gerichten.

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057474

Alte Dokumentnummer

N3199957928L