Rechtstracker.at

§ 53 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5301.07.199915.09.2017 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Prüfungszeugnisse – Bestätigungen

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.
  2. Absatz 2,Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen, wenn er nur einzelne Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Absatz 2, ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären des zuletzt tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057523

Alte Dokumentnummer

N3199957977L