Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
8. Abschnitt
Berufsanwärter
Voraussetzungen
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Berufsanwärter müssen
die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
fachliche Tätigkeiten überwiegend bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.
(2)Absatz 2,Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057525
Alte Dokumentnummer
N3199957979L