Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Anmeldung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.
(2)Absatz 2,Der Anmeldung sind anzuschließen:
ein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,
die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 unddie Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, und
eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Z 2.eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2,
(3)Absatz 3,Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057526
Alte Dokumentnummer
N3199957980L