Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
9. Abschnitt
Bestellungsverfahren
Antrag auf öffentliche Bestellung
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringen.
(2)Absatz 2,Diesem Antrag sind anzuschließen:
die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12057529
Alte Dokumentnummer
N3199957983L