Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Versagung der öffentlichen Bestellung
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2)Absatz 2,Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(3)Absatz 3,Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
NOR12057533
Alte Dokumentnummer
N3199957987L