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§ 68 WTBG

Fassungen
30.01.2010 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 10/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6830.01.201015.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 10/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 6801.01.201029.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 6801.09.200531.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 84/2005
§ 6801.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

30.01.2010BGBl. I Nr. 10/2010

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Gesellschafter

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
    1. Ziffer eins
      berufsberechtigte natürliche Personen,
    2. Ziffer 2
      Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,
    3. Ziffer 3
      Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
    4. Ziffer 4
      nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt, und
    5. Ziffer 5
      bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte drei Viertel nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Unter Kindern sind alle Deszendenten, Schwieger-, Stief- und Adoptivkinder zu verstehen.
  3. Absatz 3,Sämtliche Gesellschafter unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4,Gesellschafter gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen besitzen:
    1. Ziffer eins
      einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 9, und
    3. Ziffer 3
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
  5. Absatz 5,Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten, partiarische Darlehen und ähnliche Vertragsverhältnisse sind unzulässig. Stille Beteiligungen sind nur durch den im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis zulässig und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden.
  6. Absatz 6,Bei Aktiengesellschaften haben die Aktien auf Namen zu lauten. Die Übertragung von Namensaktien ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
  7. Absatz 7,Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bewirkt den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, daß der ehemalige Berufsberechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuß einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.
  8. Absatz 8,Stirbt ein Berufsberechtigter, so ist sein Ehegatte bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, sind seine Kinder bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres und sein eingetragener Partner bis zu einer allfälligen Verehelichung oder Begründung einer neuerlichen eingetragenen Partnerschaft berechtigt, in seine Stellung als Gesellschafter einzutreten, sofern sie seinen Gesellschaftsanteil von Todes wegen erworben haben. Der Ehegatte, die Kinder und der eingetragene Partner haben zu den angeführten Zeitpunkten aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sie bis dahin nicht bereits selbst berufsberechtigt sind.
  9. Absatz 9,Jede Veränderung in der Geschäftsführung, in der Zusammensetzung der Gesellschafter und der Gesellschaftsanteile, bei der Verteilung der Stimmrechte und der Verlegung des Sitzes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat anzuzeigen.
  10. Absatz 10,Sämtliche Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Berechtigungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 4, ruhen, wenn entweder die Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen oder die Stimmrechte von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, ein Viertel übersteigen. Über diese Rechtsfolge hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die betroffene Gesellschaft schriftlich und nachweislich zu informieren. Das Ruhen tritt mit Ablauf einer einmonatigen Frist nach erfolgter Zustellung der Information durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2010

Schlagworte

Schwiegerkind, Stiefkind

Im RIS seit

15.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40114321