Rechtstracker.at

§ 98a WTBG

Fassungen
16.06.2010 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 39/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 98a16.06.201015.09.2017 BGBl. I Nr. 39/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98 a

Inkrafttretensdatum

16.06.2010BGBl. I Nr. 39/2010

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

2. Abschnitt
Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Allgemeines

Paragraph 98 a,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes setzen für den Bereich der Wirtschaftstreuhandberufe um:
    1. Ziffer eins
      die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Amtsblatt Nummer L 309 vom 25.11.2009, Seite 15 (im Folgenden: 3. Geldwäsche-RL) und
    2. Ziffer 2
      die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insoweit diese über die 3. Geldwäsche-RL hinausgehende Anforderungen aufstellen.
  2. Absatz 2,Zuständige Behörde für Meldungen im Sinne dieses Abschnittes ist die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,).
  3. Absatz 3,Berufsberechtigte sind verpflichtet, Sorgfaltspflichten gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu setzen:
    1. Ziffer eins
      Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder
    2. Ziffer 2
      bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird, oder
    3. Ziffer 3
      bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder
    4. Ziffer 4
      bei Zweifel an der Echtheit oder der Richtigkeit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.
  4. Absatz 4,Von der Begründung einer Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Abschnittes ist auszugehen, wenn über eine kostenlose Erstberatung hinaus weitere Dienste oder Aufträge erfolgen.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 4, sind die Sorgfaltspflichten ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte zu setzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40118763