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§ 98f WTBG

Fassungen
16.06.2010 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 39/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 98f16.06.201015.09.2017 BGBl. I Nr. 39/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98 f

Inkrafttretensdatum

16.06.2010BGBl. I Nr. 39/2010

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Ausführung durch Dritte

Paragraph 98 f,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der in Paragraph 98 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.
  2. Absatz 2,Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,
    2. Ziffer 2
      sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und
    3. Ziffer 3
      der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den Paragraphen 98 b bis 98 d normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40118768