Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98jParagraph 98 j
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Innerorganisatorische Maßnahmen
§ 98j.Paragraph 98 j,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen. Sie haben insbesondere
angemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:
Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,
die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
die Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und
geeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie
das in ihrer Kanzlei befasste Personal
mit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und
in besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.
(2)Absatz 2,In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 verantwortlich.In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, verantwortlich.
(3)Absatz 3,Bereits bei Einstellung von Personal ist dieses einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
Schlagworte
Kontrollsystem
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR40118772