Rechtstracker.at

§ 98j WTBG

Fassungen
16.06.2010 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 39/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 98j16.06.201015.09.2017 BGBl. I Nr. 39/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98 j

Inkrafttretensdatum

16.06.2010BGBl. I Nr. 39/2010

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Innerorganisatorische Maßnahmen

Paragraph 98 j,

  1. Absatz eins,Berufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen. Sie haben insbesondere
    1. Ziffer eins
      angemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:
      1. Litera a
        Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,
      2. Litera b
        Verdachtsmeldungen,
      3. Litera c
        die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
      4. Litera d
        die Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und
      5. Litera e
        geeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie
    2. Ziffer 2
      das in ihrer Kanzlei befasste Personal
      1. Litera a
        mit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und
      2. Litera b
        in besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.
  2. Absatz 2,In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, verantwortlich.
  3. Absatz 3,Bereits bei Einstellung von Personal ist dieses einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010

Schlagworte

Kontrollsystem

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40118772