Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten erteilen sich auf Ersuchen alle Auskünfte, die geeignet sind, die genaue Erhebung der Zölle und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben sicherzustellen, insbesondere solche, welche die Feststellung des Zollwertes und die Tarifierung der Waren erleichtern können.
(2)Absatz 2,Verfügt die ersuchte Zollverwaltung nicht über die erbetenen Auskünfte, so läßt sie Ermittlungen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften anstellen, die für die Erhebung von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben in ihrem Staate gelten.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12057744
alte Dokumentnummer
N3199959610L