Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates überwacht unaufgefordert oder auf Ersuchen, soweit ihr dies möglich ist, in ihrem Amtsbereich besonders sorgfältig
den Ortswechsel und insbesondere die Ein- und Ausreise der Personen, die verdächtig sind, gewerb- oder gewohnheitsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates zu begehen;
die Orte, an denen ungewöhnliche Warenlager eingerichtet werden, die vermuten lassen, daß diese Lager ausschließlich dem Zwecke eines Warenverkehrs dienen, der gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates verstößt;
den Verkehr von Waren, die nach Mitteilung eines anderen Vertragsstaates, Gegenstand umfangreicher, unter Zuwiderhandlung gegen seine Zollgesetze erfolgender Einfuhren sind;
die Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zu Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates benutzt werden.
Schlagworte
Einreise, Landfahrzeug, Wasserfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12057746
Alte Dokumentnummer
N3199959612L