Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates erteilt den Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten alle Auskünfte, die diesen nützlich sein können und sich auf Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze beziehen, insbesondere auf neue Mittel und Wege zur Begehung von solchen Zuwiderhandlungen; sie übersendet ihnen Kopien von Berichten oder Auszüge aus Berichten ihrer Fahndungsdienste über besondere Arten der Zuwiderhandlungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12057749
Alte Dokumentnummer
N3199959615L