Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 25.06.2021 — BGBl. III Nr. 98/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute25.06.2021 § → § BGBl. III Nr. 98/2021
Anl. 120.05.199924.06.2021 BGBl. III Nr. 113/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2021,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

25.06.2021BGBl. III Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterfertigten übereingekommen, daß die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

Auslegung des Abkommens

Ziffer eins Es gilt als vereinbart, daß den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefaßt sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren dazu dargelegt wird. Die Kommentare – die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können – stellen eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 1) vom 23. Mai 1969 dar.

Ziffer 2 Zu Artikel 26:

Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

  1. Litera a
    die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
  2. Litera b
    eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
  3. Litera c
    den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
  4. Litera d
    die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
  5. Litera e
    soweit bekannt, den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
  6. Litera f
    eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Kiew, am 16. Oktober 1997, in zwei Urschriften, jede in ukrainischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische Text vor.

_______________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,

Im RIS seit

14.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10005170

Dokumentnummer

NOR40235727