Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 20.05.1999 — BGBl. III Nr. 113/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute20.05.1999 BGBl. III Nr. 113/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 1999,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

20.05.1999BGBl. III Nr. 113/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

Künstler und Sportler

Ziffer eins Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

Ziffer 2 Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Ziffer 3 Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind die in diesem Artikel genannten Einkünfte in dem Vertragsstaat, in dem die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wird, von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese Tätigkeit in erheblichem Umfang aus öffentlichen Kassen der beiden Staaten finanziert oder auf Grund eines Abkommens zwischen den Vertragsstaaten über kulturelle Zusammenarbeit ausgeübt wird.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

10005170

Dokumentnummer

NOR12057802

Alte Dokumentnummer

N3199960237L