Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 98/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2021,
Text
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1.Ziffer eins Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
2.Ziffer 2 Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3.Ziffer 3 Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
in der Ukraine:
die Steuer vom Gewinn der Unternehmen und
die persönliche Einkommensteuer
(im folgenden als „ukrainische Steuer“ bezeichnet).
in Österreich:
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
4.Ziffer 4 Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.