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Art. 2

Fassungen
ab 25.06.2021 — BGBl. III Nr. 98/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute25.06.2021 § → § BGBl. III Nr. 98/2021
Art. 220.05.199924.06.2021 BGBl. III Nr. 113/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2021,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

25.06.2021BGBl. III Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

Ziffer eins Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

Ziffer 2 Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

Ziffer 3 Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. Litera a
    in der Ukraine:
    1. Absatz i,
      die Steuer vom Gewinn der Unternehmen und
    2. Absatz i, i,
      die persönliche Einkommensteuer
    (im folgenden als „ukrainische Steuer“ bezeichnet).
  2. Litera b
    in Österreich:
    1. Absatz i,
      die Einkommensteuer;
    2. Absatz i, i,
      die Körperschaftsteuer;
    3. Absatz i, i, i,
      die Grundsteuer;
    4. Absatz i, v,
      die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
    5. Absatz v,
      die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
    (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).

Ziffer 4 Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Im RIS seit

02.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

10005170

Dokumentnummer

NOR40235721