Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 23.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.Ziffer eins Im Falle Österreichs wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Ukraine besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Ukraine besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10, 11 und 12 in der Ukraine besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Ukraine gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Ukraine bezogenen Einkünfte entfällt.
Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a, die von einer in der Ukraine ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Litera a,, die von einer in der Ukraine ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die in Österreich als Einkünfte betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens in der Ukraine zu besteuern sind, dürfen dessenungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn die Ukraine diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Steuer befreit.
2.Ziffer 2 Im Falle der Ukraine wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Vorbehaltlich der Bestimmungen des ukrainischen Rechts über die Beseitigung der außerhalb der Ukraine angefallenen Steuerbelastung (welche das allgemeine Grundprinzip nicht beeinflussen), wird die nach österreichischen Gesetzen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder direkt gezahlte oder im Abzugswege einbehaltene österreichische Steuer auf Gewinne, Einkünfte oder Vermögen aus österreichischen Quellen auf alle ukrainischen Steuern angerechnet, die sich auf dieselben Gewinne, dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen beziehen, für die die österreichische Steuer ermittelt wurde. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.
In Sinne von lit. a dieses Absatzes gelten von einer in der Ukraine ansässigen Person bezogene Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne, die nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden dürfen, als aus österreichischen Quellen stammend.In Sinne von Litera a, dieses Absatzes gelten von einer in der Ukraine ansässigen Person bezogene Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne, die nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden dürfen, als aus österreichischen Quellen stammend.
3.Ziffer 3 Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Dokumentnummer
NOR12057808
Alte Dokumentnummer
N3199960243L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 98/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 23A
Anspruch auf Vergünstigungen
(1)Absatz eins,Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellunggerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
(2)Absatz 2,Wird einer Person eine Abkommensvergünstigung nach Absatz 1 versagt, so betrachtet die zuständige Behörde des Vertragsstaates, die diese Vergünstigung anderenfalls gewährt hätte, diese Person gleichwohl als anspruchsberechtigt in Bezug auf diese Vergünstigung oder auf andere Vergünstigungen für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte, sofern diese zuständige Behörde auf Antrag dieser Person und nach Prüfung der maßgeblichen Tatsachen und Umstände feststellt, dass dieser Person diese Vergünstigungen ohne die Transaktion oder Gestaltung im Sinne des Absatzes 1 gewährt worden wären. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei der der Antrag gestellt wurde, konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie einen Antrag, der nach diesem Absatz von einer im anderen Staat ansässigen Person gestellt wurde, ablehnt
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235728