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Art. 28

Fassungen
ab 20.05.1999 — BGBl. III Nr. 113/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute20.05.1999 BGBl. III Nr. 113/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 1999,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

20.05.1999BGBl. III Nr. 113/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

Inkrafttreten

Ziffer eins Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen auf diplomatischem Wege die Erfüllung der für das Inkraftreten Anmerkung, richtig: Inkrafttreten) dieses Abkommens nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Maßnahmen mit. Das Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt und findet sodann Anwendung:

  1. Litera a
    in bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; und
  2. Litera b
    in bezug auf die übrigen Steuern für Steuerjahre oder Zeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Ziffer 2 Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ist das am 10. April 1981 zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen UdSSR unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1) im Verhältnis zwischen der Ukraine und Österreich nicht mehr anzuwenden. Die Abkommensbestimmungen finden jedoch weiterhin für Steuerjahre oder Zeiträume Anwendung, die vor dem Zeitpunkt enden, ab dem die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden.

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

10005170

Dokumentnummer

NOR12057813

Alte Dokumentnummer

N3199960248L