Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finalitätsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Anzuwendendes Recht bei Insolvenz eines Teilnehmers
§ 16.Paragraph 16,
Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers eines Systems werden die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme des betreffenden Teilnehmers an diesem System oder in Verbindung damit ergeben, durch das für das System maßgebliche Recht bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017
Dokumentnummer
NOR12057960
alte Dokumentnummer
N3199961100L