Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finalitätsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Der Systembetreiber gemäß § 2 Abs. 1 hat der Oesterreichischen Nationalbank mitzuteilen, wer seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen. Ein Systembetreiber, der diese Mitteilungen unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.Der Systembetreiber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, hat der Oesterreichischen Nationalbank mitzuteilen, wer seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen. Ein Systembetreiber, der diese Mitteilungen unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ein in Österreich niedergelassener Teilnehmer eines Systems aus einem Drittstaat gemäß § 2 Abs. 4a hat der Oesterreichischen Nationalbank seine Teilnahme an einem solchen System mitzuteilen und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen.Ein in Österreich niedergelassener Teilnehmer eines Systems aus einem Drittstaat gemäß Paragraph 2, Absatz 4 a, hat der Oesterreichischen Nationalbank seine Teilnahme an einem solchen System mitzuteilen und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275664