Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Winkelschreibereiverordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 114/1857 aufgehoben durch RGBl. Nr. 112/1895RGBl. Nr. 114 aus 1857, aufgehoben durch RGBl. Nr. 112/1895
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
materiell derogiert durch Art. IV Z 5 Satz 2 der EGZPO, RGBl. Nr. 112/1895materiell derogiert durch Artikel römisch vier, Ziffer 5, Satz 2 der EGZPO, RGBl. Nr. 112/1895
Text
§. 4.Paragraph 4,
Gegen die Entscheidung steht dem Betheiligten der Recurs binnen 14 Tagen, vom Tage der Zustellung desselben gerechnet, an das höhere Gericht offen.
Gegen Entscheidungen des höheren Gerichtes, wodurch das erstrichterliche Erkenntnis bestätiget oder zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert wurde, und gegen die Entscheidungen des obersten Gerichtshofes findet keine weitere Beschwerde statt.
Schlagworte
Beteiligte, Rekurs
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12057983
alte Dokumentnummer
N4185714287T