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Art. 6

Fassungen
ab 18.10.1920 — RGBl. Nr. 2/1893 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute18.10.1920 RGBl. Nr. 2/1893 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilstandsurkunden – Mitteilung (Frankreich)

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 2/1893

Typ

Vertrag - Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

18.10.1920RGBl. Nr. 2/1893

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel römisch sechs.

Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1893 in Wirksamkeit.

Diesem Übereinkommen gemäß werden die mit der Matrikenführung betrauten Organe angewiesen, Geburts-, Trauungs- und Totenscheine von französischen Staatsangehörigen, sowie Totenscheine jener in Österreich verstorbenen Personen, welche in Frankreich geboren waren oder daselbst ihren Wohnsitz hatten, vom 1. Jänner 1893 angefangen nach Ablauf von je sechs Monaten, sonach mit Ende Juni und December jeden Jahres, und zwar in dem Falle, als dieselben in einer anderen als in der lateinischen, deutschen oder italienischen Sprache ausgefertigt sind, unter Beifügen einer lateinischen oder deutschen Übersetzung im Wege der politischen Behörden erster Instanz, welche diese Ausfertigungen gehörig zu beglaubigen, beziehungsweise die Übersetzungen zu bestätigen haben, oder insoferne die Matrikenführung den politischen Bezirksbehörden obliegt, unmittelbar an die politische Landesbehörde einzusenden, welche die weitere Vorlage dieser Urkunden zu veranlassen hat.

Schlagworte

Geburtsschein, Trauungsschein, Dezember

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10005179

Dokumentnummer

NOR40041025