Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 1/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004RGBl. Nr. 1 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§. 14.Paragraph 14,
Der Gendarm hat sich in allen Fällen seines dienstlichen Einschreitens gegen Personen der Formel: Im Namen des Gesetzes (in der Landessprache) zu bedienen, und es ist in solchen Fällen jedermann, inbegriffen die der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Personen, verpflichtet, seiner Aufforderung, unbeschadet nachträglicher Beschwerde, Folge zu leisten.
Anmerkung
1. Der Klammerausdruck "in der Landessprache" ist im Hinblick auf
Art. 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, überholt.
2. Hinsichtlich der Militärgerichtsbarkeit siehe Art. 84 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930.
Schlagworte
Befehls- und Zwangsgewalt
Dokumentnummer
NOR12057998
Alte Dokumentnummer
N4189519093S