Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 1/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004RGBl. Nr. 1 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§. 17.Paragraph 17,
Jeder Landeschef, sowie jeder Bezirkshauptmann ist berechtigt, im Falle die öffentliche Ordnung und Sicherheit in bedenklicher Weise gefährdet erscheint, die einzelnen Gendarmerieposten seines Verwaltungsgebietes auf dem bedrohten Punkte zusammenzuziehen und überhaupt die Dienstleistungen der Gendarmerie innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen den Localverhältnissen anzupassen.
Eine zeitliche Verstärkung der Gendarmerie in einem der Königreiche oder Länder durch Zuweisung aus anderen verfügt der Minister für Landesvertheidigung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.
Anmerkung
1. Anstatt "Landeschef" jetzt: "Sicherheitsdirektor".
2. Siehe hinsichtlich der Zusammenziehung von mehr als 100
Gendarmeriebeamten § 17 des BG, BGBl. Nr. 70/1966.
3. Der Begriff "Königreiche und Länder" ist zufolge der Auflösung
der Doppelmonarchie überholt, jetzt: Bundesländer.
4. Zuständig nach Abs. 2 nunmehr der Bundesminister für Inneres
allein.
Schlagworte
Lokalverhältnisse, Landesverteidigung
Dokumentnummer
NOR12058001
Alte Dokumentnummer
N4189519096S