Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1895 bis 30.06.2005 — RGBl. Nr. 1/1895 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.189530.06.2005 RGBl. Nr. 1/1895 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 1 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1895RGBl. Nr. 1/1895

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 17,

Jeder Landeschef, sowie jeder Bezirkshauptmann ist berechtigt, im Falle die öffentliche Ordnung und Sicherheit in bedenklicher Weise gefährdet erscheint, die einzelnen Gendarmerieposten seines Verwaltungsgebietes auf dem bedrohten Punkte zusammenzuziehen und überhaupt die Dienstleistungen der Gendarmerie innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen den Localverhältnissen anzupassen.

Eine zeitliche Verstärkung der Gendarmerie in einem der Königreiche oder Länder durch Zuweisung aus anderen verfügt der Minister für Landesvertheidigung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.

Anmerkung

1. Anstatt "Landeschef" jetzt: "Sicherheitsdirektor".
2. Siehe hinsichtlich der Zusammenziehung von mehr als 100
Gendarmeriebeamten § 17 des BG, BGBl. Nr. 70/1966.
3. Der Begriff "Königreiche und Länder" ist zufolge der Auflösung
der Doppelmonarchie überholt, jetzt: Bundesländer.
4. Zuständig nach Abs. 2 nunmehr der Bundesminister für Inneres
allein.

Schlagworte

Lokalverhältnisse, Landesverteidigung

Gesetzesnummer

10005180

Dokumentnummer

NOR12058001

Alte Dokumentnummer

N4189519096S