Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 1/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004RGBl. Nr. 1 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§. 27.Paragraph 27,
Der Stand und die Gebühren, einschließlich der den Personen der Gendarmerie zu gewährenden besonderen Zulagen, die Ausbildung, die Adjustirung und Bewaffnung, dann die Durchführung des Dienstes werden durch die auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen geregelt.
Anmerkung
Der Stand und die Gebühren einschließlich der den Personen der
Gendarmerie zu gewährenden besonderen Zulagen werden heute durch
Bundesgesetz geregelt. Siehe dazu §§ 72 ff Gehaltsgesetz 1956,
BGBl. Nr. 54/1956.
Dokumentnummer
NOR12058011
Alte Dokumentnummer
N4189519106S