Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1895 bis 30.06.2005 — RGBl. Nr. 1/1895 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.189530.06.2005 RGBl. Nr. 1/1895 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 1 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1895RGBl. Nr. 1/1895

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 4,

Die Gendarmerie-Officiere sind die militärischen Vorgesetzten der Gendarmerie-Mannschaft. Sie haben den Unterricht der Mannschaft bezüglich des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der militärischen Ausbildung zu leiten, sowie die Disciplin, Adjustirung und Bewaffnung derselben zu überwachen.

Anmerkung

1. Anstatt "die Gendarmerie-Officiere" jetzt: "die leitenden
Gendarmeriebeamten".
2. Anstatt "militärischen Vorgesetzten" jetzt "Vorgesetzte".
3. Anstatt "Mannschaft" jetzt: "Gendarmeriebeamten".
4. Die Aufgaben des inneren Dienstes werden von allen
Gendarmerievorgesetzten besorgt; siehe dazu auch § 2 Abs. 3
des BG StGBl. Nr. 75/1918.

Schlagworte

Disziplin, Adjustierung, Innerer Dienst

Gesetzesnummer

10005180

Dokumentnummer

NOR12057988

Alte Dokumentnummer

N4189519083S