Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 1/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004RGBl. Nr. 1 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§. 4.Paragraph 4,
Die Gendarmerie-Officiere sind die militärischen Vorgesetzten der Gendarmerie-Mannschaft. Sie haben den Unterricht der Mannschaft bezüglich des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der militärischen Ausbildung zu leiten, sowie die Disciplin, Adjustirung und Bewaffnung derselben zu überwachen.
Anmerkung
1. Anstatt "die Gendarmerie-Officiere" jetzt: "die leitenden
Gendarmeriebeamten".
2. Anstatt "militärischen Vorgesetzten" jetzt "Vorgesetzte".
3. Anstatt "Mannschaft" jetzt: "Gendarmeriebeamten".
4. Die Aufgaben des inneren Dienstes werden von allen
Gendarmerievorgesetzten besorgt; siehe dazu auch § 2 Abs. 3
des BG StGBl. Nr. 75/1918.
Schlagworte
Disziplin, Adjustierung, Innerer Dienst
Dokumentnummer
NOR12057988
Alte Dokumentnummer
N4189519083S