Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 1/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004RGBl. Nr. 1 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§. 6.Paragraph 6,
Zu den übrigen k. k. Zivil- und zu den Militärbehörden, sowie zu den Gemeindeämtern steht die Gendarmerie nicht in dem Verhältnisse der Unterordnung.
Anmerkung
Der Begriff "k. k." ist zufolge Auflösung der Doppelmonarchie
überholt.
Dokumentnummer
NOR12057990
Alte Dokumentnummer
N4189519085S